Universalsukzession

Die Gesamtrechtsnachfolge im deutschen Erbrecht

Eigentlich eine einfache Sache, das mit der Nachfolge aller Rechte eines Verstorbenen, möchte man meinen. Aber dennoch gibt es immer wieder Unklarheiten darüber was man wie vererben kann.
Und eins steht festEINEN Erben MUSS es geben.

Die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge ist in § 1922 BGB bestimmt. Diese kann durch einseitige Bestimmung des Erblassers zu Lebzeiten (Testament) erfolgen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmung.

Die Gesamtrechtsnachfolge erfolgt kraft Gesetzes, bereits in der logisch folgenden Sekunde auf den Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers.

Gesamtrechtsnachfolge bedeutet insoweit grundsätzlich aber auch, dass weder der Erbe noch der Erblasser bestimmen kann, wer was bekommen soll. Es muss einen Erben.
Die Ausnahmen hiervon sind die Ausschlagung des Erbes in seiner Gesamtheit, die Vermächtniseinsetzung und/oder die Teilungsanordnung.