Testament

Der letzte Wille des Erblassers in schriftlicher Form

Nach § 1937 BGB kann der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament) den oder die Erben bestimmen.

Das aus der Bestimmung abgeleitete Recht auch Vermögensverfügungen weit über den Tod hinaus zuzulassen ist grundrechtlicher Ausfluss des Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG.

Die einfachste Form eines Testaments, ist die des handschriftlichen Testaments. Dieses ist selbst zu schreiben und zu unterschrieben.

Die Angabe eines Datums ist von Vorteil, weil stets das letzte Testament, das oder die Testamente davor ersetzt, soweit der darin verfasste Wille des Erblassers der letzten Verfügung von Todes wegen zuwider läuft oder von einem darauf folgenden widerrufen wird. Auch eine Ortsangabe soll angegeben werden, was jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Testaments darstellt.

Wenn die testierwillige Person selbst das Testament nicht schreiben kann oder möchte, bedarf es als zweite Form der Beglaubigung durch einen Notar. Hier erklärt der Erblasser, dass es sein (letzter) Wille ist oder die offen oder verschlossen übergebene schriftliche Abfassung den Willen des Erblassers enthält.  

Darüberhinaus gibt es noch die sogenannten Nottestamente in den in den §§ 2249 bis 2251BGB genannten Arten. Diesen letztwilligen Verfügungen ist aber eine gesetzlich bestimmte Gültigkeitsdauer von drei Monaten zugemessen.

Wie das Leben so spielt, sollten Testierende von Zeit zu Zeit in sich gehend überprüfen, ob die getroffene letztwillige Verfügung noch dem tatsächlich aktuellen Willen entsprechen.

Insbesondere sollte dem Testierenden bewusst sein, dass er mittels eines Testamentes etwaige schuldrechtliche Verträge (Bsp. Schenkungen auf den Todesfall) nicht verändert und das damit zu übertragende Vermögen nicht in den Nachlass für den/die bestimmten fällt.

Die Regelungen des Testaments sollten eindeutig sein. Zwar unterfallen Testamente als Willenserklärung regelmäßig der Möglichkeit der Auslegung 133 BGB), aber Umstände, die außerhalb des Testaments liegen, werden bei der Auslegung nur berücksichtigt, wenn sie objektiv bestimmbar sind.