Anwaltshonorar

Was kostet der Anwalt?


Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. belaufen sich auf die Höhe in unserer abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung.

Was kostet die Anwaltstätigkeit?

Je nach Mandatierung/Auftrag, gibt es verschiedene Honorarkosten. Im Grobe wird zwischen den gesetzlichen Gebühren und der individuell vereinbarten Vergütung unterschieden.

1) Erstberatungsgebühr:

Diese wird fällig nach der Erstberatung persönlich in der Kanzlei oder jedem anderen Ort, per Telefon oder eMail bzw. unserem ersten Termin.
Wie das Wort schon sagt: nach der ersten Beratung bzw. Ersteinschätzung.

Für Verbraucher (Privatpersonen) beträgt diese 226,10 € inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Für Unternehmer (selbständige/ Gewerbetreibende o. Freiberufler/ Vermieter/ Gründer/ Geschäftsführer/ etc.) wird über die Höhe der Erstberatungsgebühr eine entsprechende Vereinbarung in Textform getroffen.

2) Kosten Ihrer Mandatierung bei außergerichtlichem Verfahren:

Jedes weitere Tätigwerden unsererseits nach der erfolgten Erstberatung wird gesondert abgerechnet. Sei es ein Schreiben, ein Telefonat, eine eMail, oder andere Korrespondenz mit der Gegenseite.

Das Honorar hierfür vereinbaren wir meist schon im ersten Termin per gesonderter Vergütungsvereinbarung, damit Sie wissen, welche weiteren Kosten auf Sie zukommen.

In gesonderten Einzelfällen wird bei außergerichtlichem Tätigwerden nach unserer Erstberatung unter Berücksichtigung des Streitwertes die Rechtsanwaltsvergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.

3) Kosten Ihrer Mandatierung bei gerichtlichen Verfahren:

Sollte das Mandat bereits mit einer gerichtlichen Tätigkeit beginnen oder die vorherigen Schritte nicht zum gewünschten Erfolg in der Angelegenheit geführt haben und hier eine Klage zu erheben bzw. eine abzuwehren sein, sind auch diese Kosten mittels gesonderter Vergütungsvereinbarung mindestens in Höhe der gesetzlichen Gebühren (§ 4 Abs. 1 RVG) abzurechnen.  

Hier vereinbaren wir das Honorar und ggf. Honorarnebenkosten (Postentgelte, Reisekosten etc.) und deren Zahlungsmodalitäten in einer separaten Vergütungsvereinbarung transparent mit Ihnen.

4) Rechtsschutzversicherung:

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, die einen Teil Ihrer Rechtsberatungs- und/oder Rechtsverfolgungskosten Wahl erstattet, die z.B. die Erstberatungsgebühr übernimmt oder gar die komplette Anwaltsgebühr bei Mandatierung im außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Verfahren, haben Sie die Möglichkeit sich bei Ihrer Versicherung unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer eine Deckungszusage (Schadensnummer) geben zu lassen, um sich die an uns bezahlten Kosten von Ihrer Versicherung erstatten zu lassen.

!!! Eine Abrechnung durch uns, stellt insoweit grundsätzlich einen weiteren kostenpflichtigen Auftrag dar.

5) Das bedeutet

Im besten Falle erhalten Sie von uns nur eine Rechnung. Bei Punkt 2 und 3 arbeiten wir zur besseren Übersicht und Zahlbarkeit für aller Beteiligten mit Vorschussrechnungen bzw. Zwischenrechnungen. Ihre Vorauszahlungen bzw. Ihre Leistung auf eine Zwischenabrechnung werden dann bei Beendigung des Mandats in der Schlussrechnung an- bzw. verrechnet.